AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1     Geltungsbereich

(1)    Für die über den Internetshop begründete Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber des Shops, putzparts24.de (nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet), und seinen Kunden (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zum Bestellzeitpunkt.

(2)    Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zurückgewiesen. Diese werden nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.

§ 2     Zustandekommen des Vertrages

(1)    Die im Internetshop www.putzparts24.de präsentierten Waren stellen kein verbindliches Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Mit den präsentierten Waren wird der Besteller lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

(2)    Der Besteller gibt durch das Absenden der Bestellung im Internet-Shop ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch den Besteller bezieht sich auf den gesamten Inhalt des Warenkorbes. Mit Absenden der Bestellung durch den Besteller, erkennt dieser diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Rechtsverhältnisses an.

(3)    Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Die Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter ist nicht als Annahme des Vertragsangebotes zu verstehen.

(4)    Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Annahme der versandten Waren durch den Besteller oder durch ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung des Anbieters.

§ 3     Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Die im Onlineshop aufgeführten Preise gelten nur bei einer Bestellung über den Onlineshop.

(2)    Für die Versandkosten gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung geltenden Versandkosten.

(3)    Die im Onlineshop dargestellten Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten und sonstige Nebenleistungen, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

(4)    Der Rechungsendbetrag ist sofort fällig und zahlbar brutto ohne Abzug.

(5)    Eine Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn der Zahlbetrag auf dem Geschäftskonto des Anbieters gutgeschrieben wurde.

(6)    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz per anno vom Besteller zu verlangen, falls dieser Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, so beträgt der Verzugszinssatz 8%-Punkte über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz per anno.

(7)    Schecks oder Wechsel werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Anbieters als Zahlung. Diskont- oder Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(8)    Nimmt der Besteller die verkaufte Ware nicht ab, ist der Anbieter berechtigt, wahlweise auf der Abnahme zu bestehen oder 15% des Kaufpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen.

Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behält sich der Anbieter vor, diesen geltend zu machen.

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Bestellers ist der Anbieter berechtigt, die Kaufgegenstände auf Gefahr des Bestellers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Die Kosten der Einlagerung in Höhe von pauschal EUR 25,00 je Monat trägt der Besteller.

Der Besteller kann die pauschale Einlagerungsgebühr durch den Nachweis mindern, dass Aufwendungen und Schaden nicht oder nicht in der Höhe entstanden sind.

Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten ist der Anbieter berechtigt, diese gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

(9)    Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur aus dem gleichen Rechtsverhältnis zu. Der Besteller ist nur berechtigt mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Anbieter schriftlich anerkannt worden sind.

§ 4     Lieferfristen

(1)    Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

(2)    Diese Lieferfrist verlängert sich in dem Maße, bis der Besteller dem Anbieter die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Daten übergeben hat.

(3)    Der Anbieter hat Lieferverzögerungen, welche durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) nicht zu vertreten.

(4)    Bei Lieferverzug des Anbieters besteht ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters beruht.

§ 5     Lieferung / Versand / Gefahrübergang / Frachtkosten

(1)    Die bestellte Ware kann in Teillieferungen an den Besteller ausgeführt werden. Je Teillieferung ergibt sich ein Aufpreis in Höhe von EUR 5,00 für Bestellungen aus Deutschland und Österreich. Für Bestellungen aus dem sonstigen Ausland ergibt sich ein Aufpreis in Höhe von EUR 10,00 je Teillieferung. Die vorgenannten Aufpreise trägt der Besteller.

(2)    Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als eigenständige Lieferungen.

(3)    Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand zu beauftragende Transportfirma wird durch den Anbieter bestimmt.

(4)    Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt, sobald die versandte Ware vom Transportunternehmer an den Besteller übergeben wird. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

(5)    Offensichtliche Beschädigungen an der Ware, wie auch durch den Transport verursachte Schäden sind gegenüber dem Transportunternehmer anzuzeigen und sich von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Schäden sind dem Anbieter durch den Besteller unverzüglich mitzuteilen und die schriftliche Bestätigung der Schäden durch den Transportunternehmer ist dem Anbieter unverzüglich vom Besteller vorzulegen.

§ 6     Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Waren bleiben Eigentum des Anbieters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen dem Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

(2)    Der Anbieter ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Rücknahme bzw. in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(3)    Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4)    Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Anbieters die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Anbieter in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zugeben und dem Anbieter die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Anbieter über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Anbieter abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Anbieter abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Anbieter über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Anbieter in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Anbieter abzuliefern.

(5)    Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Anbieter. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Anbieter und Besteller darüber einig, dass der Anbieter in jedem Zeitpunkt der Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Anbieter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Gegenständen steht dem Anbieter Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Anbieter seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Anbieter in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Anbieter abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

(6)    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Anbieter ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Anbieter ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt § 6 (5) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

(7)    Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Anbieter berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Anbieter oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Anbieter ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

(8)    Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Anbieters gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Anbieter auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 7     Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

(1)    Der Anbieter gewährleistet für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, dass die Liefergegenstände nach jeweiligem Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung des Anbieters für falschen Einbau der Lieferware bzw. normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(2)    Der Besteller verpflichtet sich, die Lieferware vor Einbau auf etwaige Mängel zu überprüfen.

(3)    Für gebrauchte oder Ausstellungsware gilt eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferdatum. Gebrauchte Ware kann bei Vorliegen eines Mangels nur gegen den derzeitigen Warenwert und nur gegen Gutschrift zurückgegeben werden.

(4)    Der Anbieter trägt keine Gewährleistung für Mängel und Schäden an der Kaufsache, die aus ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.

(5)    Der Besteller ist verpflichtet, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der Kaufsache nur mit schriftlicher Bestätigung des Anbieters vornehmen zu lassen. Unterlässt der Besteller die Benachrichtigung und lässt der Reparaturen ohne schriftliche Bestätigung des Anbieters ausführen, erlischt die Gewährleistung.

(6)    Der Besteller hat dem Anbieter offensichtliche Mängel der Kaufsache unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen – andernfalls erlischen sämtliche Mängelansprüche des Bestellers.

(7)    Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Anbieter unverzüglich Anzeige zu machen.

(8)    Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(9)    Die Ansprüche sind nach Wahl des Anbieters auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(10)    Weitergehende Schadensersatzansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Anbieters sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(11)    Ist die Ersatzlieferung unmöglich, schlägt diese fehl oder schlägt die Ersatzlieferung dreimal fehl oder sind Mangelbeseitigung für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

(12)    Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(13)    Dieser Haftungsausschluss gilt soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Anbieters sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8     Rücktritt

(1)    Der Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag bei Zahlungseinstellung durch den  Besteller, Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse-, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, vom Vertrag zurück zu treten.

(2)    Im Falle des Rücktritts nach § 8 (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder wenn die Nichtausführung der Bestellung aus Gründen geschieht, die der Besteller zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 10% des Kaufpreises, sowie Aufwendungen bzw. entgangener Gewinn in der tatsächlich entstandenen Höhe gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

Die pauschalierte Entschädigung mindert sich dem Verhältnis, wie der Besteller nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich der Anbieter das Recht vor, diesen geltend zu machen.

§ 9     Verwendung der Kundendaten

(1)    Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Die personenbezogenen Daten werden vom Anbieter lediglich zur zweckbezogenen Durchführung Ihrer Bestellungen verwendet. Eine weitergehende Nutzung z.B. für Werbezwecke ohne ausdrückliches Einverständnis des Bestellers ist ausgeschlossen.

§ 10     Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)    Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

§ 11     Salvatorische Klausel

(1)    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.